Werbegemeinschaft

Markt Höchberg e.V.

Werbegemeinschaft Markt Höchberg e.V.–97204 Höchberg

 

Präambel

Die „Werbegemeinschaft Altort Höchberg Aktiv“ hat sich am 28.09.1984 zu einem Verein mit dem Sitz in Höchberg zusammengeschlossen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. April 1991 ändert der Verein seinen Namen in „Werbegemeinschaft Markt Höchberg, der aktive Markt e.V.“. Diese Satzungsänderung wurde am 17. Oktober 1991 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.

 

Satzung

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1.   Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Markt Höchberg, der aktive Markt e.V.“ und ist unter der VR-Nr. 1001 beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.

2.   Der Sitz des Vereins ist Höchberg.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Vereinszweck

1.   Der Verein verfolgt ohne parteipolitische, ethnische und konfessionelle Vorbehalte den Zweck, im Interesse seiner Mitglieder und der Bürger im allgemeinen, insbesondere durch die Organisation von Werbeaktionen sowie kultureller Veranstaltungen die Attraktivität des Markt Höchberg als Wohn-, Einkaufs- und Dienstleistungsstandort zu fördern.

2.   Desweiteren fördert der Verein die Kommunikation und Zusammenarbeit seiner Mitglieder untereinander, mit Höchberger Gewerbetreibenden im allgemeinen sowie mit örtlichen Vereinen und Institutionen.

3.   Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2.   Ordentliche Mitglieder

a)   Eine ordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ortsbereich Höchberg haben oder hier ein Handels-, Handwerks- oder sonstiges Dienstleistungsgewerbe betreiben, oder freiberuflich tätig sind.

b)   Ausnahmen zum unter § 3, Abs. 2, Punkt a) beschriebenen Kreis von Bewerbern sind möglich, bedürfen jedoch einer Zustimmung des Vorstands mit 2/3-Mehrheit.

3.   Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

4.   Fördermitglieder

a)   Fördermitglieder sind ehemals ordentliche Mitglieder, die durch Geschäftsaufgabe aus Altersgründen oder durch anderweitige Geschäftsaufgabe kein ordentliches Mitglied mehr sind.

b)   Die Fördermitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und von diesem zu entscheiden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Fördermitglied ab, steht dem Bewerber zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Ein Ausschlussgrund ist, wenn das ehemalige ordentliche Mitglied ein Unternehmen außerhalb Höchbergs betreibt, das zu einem Unternehmen eines in Höchberg ansässigen Mitgliedsbetriebs in direkter Konkurrenz steht.

c)   Fördermitglieder sind wählbar und haben volles Stimmrecht.

d)   Fördermitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag.

5.   Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

6.   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand und dauert mindestens 12 Monate.

7.   Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei einem Vorstandsmitglied des Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt, oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins handelt.

2.   Die Mitgliedschaft erlischt bei Geschäftsaufgabe, Verlegung des Geschäftsbetriebs außerhalb von Höchberg, oder Auflösung eines Personenzusammenschlusses. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, die bisherige ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umzuwandeln. Dies ist formlos beim Vorstand zu beantragen, welcher mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet (siehe § 3 Abs. 4b).

3.   Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des entsprechenden Bescheids. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5  Rechte

1.   Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

2.   Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

3.   Die Leistungen des Vereins dürfen nur für die Dauer der Mitgliedschaft genutzt werden.

 

§ 6  Beiträge

1.   Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.

2.   Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.

3.   Mitglieder, die mit mehr als 3 Monatsbeiträgen in Verzug sind, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4.   Der Vorstand ist berechtigt, bei Werbemaßnahmen bzw. Aktionen, die den Rahmen üblicher Aktionen unverhältnismäßig übersteigen, in Ausnahmefällen eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende, anteilige Umlage der Kosten zu erheben. Der Höchstbetrag dieser Umlagen darf das 2-fache des Jahres-Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

 

§ 7  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:                      A) der Vorstand, die Vorstandschaft

                                                                      B) die Mitgliederversammlung

 

§ 8  Der Vorstand, die Vorstandschaft

1.   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsgremium mit mindestens 2, maximal 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

2.   Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich einzelvertretungsberechtig. Im Innenverhältnis gilt dies, solange es sich nicht um Rechtsgeschäfte über 1.000 Euro handelt. Ab dieser Summe werden 2 Vorstände benötigt.

3.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.   Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)   dem Vorstand/Vorstandsgremium nach § 26 BGB

b)   dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter

c)   dem Schriftführer und dessen Stellvertreter

d)   zwei Ressortverantwortlichen für Werbung und Aktionen

e)   zwei Revisoren

f)    es kann eine unbestimmte Anzahl von Beisitzern in den Vorstand berufen werden, diese werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

5.   Sämtliche Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

6.   Mitglieder der Vorstandschaft können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Teilhaber, Geschäftsführer oder Prokurist vertreten oder ein hierfür beauftragter Mitarbeiter eines Mitgliedsbetriebes sind.

7.   Die Mitglieder der Vorstandschaft werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

8.   Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

9.   Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

10. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jeder Zeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

 

§ 9  Aufgaben des Vorstands

1.   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.   Der Vorstand ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist ein Vorstandsmitglied berechtigt im Innenverhältnis, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3.   Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands und der Vorstandschaft sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei einem Mitglied der Vorstandschaft unterschrieben werden.

4.   Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Verletzung ihrer Amtsführung werden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

5.   Behördliche Beanstandungen und Auflagen können durch Vorstandsbeschluss erledigt werden, hierunter fallen auch notwendige Satzungsänderungen bei Beanstandungen des Registergerichts und des Finanzamts.

 

§ 10  Die Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Für die wirksame Einladung ist ein Brief, auch mittels telekommunikativer Übermittlung als Fax, eMail usw. an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift ausreichend.

2.   Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
A) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
B) die Entlastung der Vorstandschaft
C) die Neuwahl der Vorstandschaft
D) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder der Vorstandschaft
E) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
F) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
G) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
H) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
I) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

3.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald und solange zehn Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.   Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ aller Mitglieder, nicht nur der Erschienenen, erforderlich.

5.   Zu Satzungsänderungen des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich, insbesondere auch bei Änderungen des § 2.

6.   Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandschaftsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

 

§ 11  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10, Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dies dem Markt Höchberg mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für soziale bzw. caritative Belange im Bereich des Marktes Höchberg verwendet werden muss.

 

Höchberg, im Januar 2016